LkSG Pflichten für Unternehmen

Welche Pflichten haben Unternehmen,
welche Lieferantenprüfungskriterien sind wichtig?

Unternehmen, auf die das Gesetz Anwendung findet, sind zu angemessenen Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette verpflichtet. Sie sollen ein Sorgfaltspflichtensystem einrichten, dass sich in seiner Grundstruktur an den Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) anlehnt.

Mithilfe von Präventionsmaßnahmen müssen Unternehmen menschenrechtlichen und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern vorbeugen.

Unterscheidung in mittelbare und unmittelbare Zulieferer

Die Sorgfaltspflichten für Unternehmen beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette, sind aber in der Praxis abgestuft:

  • Im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (direkte Vertragspartner): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen

  • Gegenüber mittelbaren Zulieferern (in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten): Pflicht zu Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, wenn das Unternehmen „substantiierte Kenntnis“ über eine Menschenrechtsverletzung hat.

Diese tatsächlichen Anhaltspunkte können zum Beispiel darin liegen, dass:

  • das Unternehmen über seinen Beschwerdemechanismus Informationen erhalten hat
  • die zuständige Behörde das Unternehmen informiert hat
  • Menschenrechtsorganisationen über Missstände berichten
  • allgemein bekannt ist, dass in der Region oder Branche des mittelbaren Zulieferers besondere menschenrechtliche Risiken bestehen
  • es in der Vergangenheit zu Vorfällen bei dem mittelbaren Zulieferer kam.

Unternehmensinterne Umsetzung &
Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich 

Das LkSG verpflichtet Unternehmen dazu,

  • eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte zu verabschieden,
  • eine Risikoanalyse durchzuführen,
  • ein Risikomanagement inklusive Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte zu etablieren und
  • einen Beschwerdemechanismus einzurichten
  • all dies zu dokumentieren und darüber Bericht zu erstatten

Das LkSG erlegt Unternehmen folgende Sorgfaltspflichten auf (vgl. §3 LkSG):

  • Risikomanagement einrichten in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, etwa
    • einen Verantwortlichen für die Überwachung des Risikomanagements bestimmen;
    • regelmäßig Risikoanalysen durchführen;
  • Präventionsmaßnahmen verankern, darunter die
    • Grundsatzerklärung über Menschenrechtsstrategie abgeben (§6 Absatz 2)
    • Abhilfemaßnahmen ergreifen;
    • Beschwerdeverfahren einrichten;
  • Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und Bericht erstatten.

Unternehmen müssen den zu erstellenden Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen und auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.

Schau dir hier die aktuellen Veröffentlichungen der BAFA an: https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html

Um Unternehmen bei der Ausübung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht zu unterstützen, hat die Bundesregierung auf www.wirtschaft-menschenrechte.de verschiedene Umsetzungshilfen zusammengestellt, die erforderliches Know-how an die Hand geben und bei konkreten Herausforderungen Hilfestellungen bieten:

Welche Lieferantenprüfungskriterien (Präventionsmaßnahmen) sind relevant?

Der Verhaltenskodex für Lieferanten sollte auf dem bereits bestehenden Regelwerk/Verhaltenskodex Ihres Unternehmens basieren. Dies erhöht die Akzeptanz bei Ihren Lieferanten. Hat Ihr Unternehmen noch keinen solchen Kodex entwickelt, sollten Sie dies möglichst nachholen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss laut LkSG sogenannte Handreichungen mit näheren Einzelheiten zum Gesetz veröffentlichen. Bis dahin werden aber wohl noch einige Monate vergehen. Unternehmen sollten darauf nicht warten, sondern schrittweise schon jetzt mit der Vorbereitung und Erfüllung beginnen.

Präventionsmaßnahmen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern sind insbesondere:

  • Berücksichtigung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers (z.B. im Rahmen einer Lieferantenbewertung)
  • Vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und über Weitergabeklauseln entlang der Lieferkette angemessen adressiert (z.B. Weitergabe des Lieferantenkodexes).

Dabei sollte das Unternehmen auf Grundlage seines Lieferantenkodexes vertraglich festlegen, welche Vorgaben der unmittelbare Zulieferer bei der Auftragsübernahme beachten muss (z.B. Vorgabe von geprüften Lieferanten oder Pflicht zum Nachweis der Einhaltung bestimmter Beschaffungsvorgaben). Die Verpflichtung sollte so ausgestaltet sein, dass die Anforderungen auch nach Vertragsabschluss abhängig von den Ergebnissen der Risikoanalyse angepasst werden können. 

weitere Präventionsmaßnahmen gegenüber den unmittelbaren Zulieferern sind insbesondere:

  • Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers.
  • Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen (z.B. Audits durch das Unternehmen oder durch Dritte, Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungssysteme oder Auditsysteme)


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Überprüfung der Präventionsmaßnahmen

Das Unternehmen muss die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen bei zu erwartenden Veränderungen der Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer überprüfen (z.B. Einführung neuer Produkte, neue Projekte, neues Geschäftsumfeld, Markteintritt) und bei Bedarf unverzüglich aktualisieren. Die Erkenntnisse aus dem ebenfalls einzuführenden Beschwerdeverfahren müssen hierbei berücksichtigt werden.




Um seine Lieferanten eigenständig zu bewerten, kann ein Unternehmen verschiedene Kriterien, Siegel oder Zertifikate nutzen - sei es auf der Basis von schriftlichen Befragungen (Selbst-Einschätzungen) der Zulieferer, interner und externer Audits oder Normierungs-Standards wie der deutschen DIN oder der internationalen ISO oder der Orientierung an in der jeweiligen Branche gängigen und vereinbarten Kriterien.

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Für welche
Abteilungen ist das
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findet es Anwendung?



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