Auch wenn im LkSG keine zivilrechtlichen Haftungstatbestände aufgeführt werden, sondern Bußgelder vorgesehen sind, bestehen erhebliche Risiken bezüglich deliktischer Haftung für Unternehmen. Die deliktische Haftung bezeichnet Verstöße gegen Gesetze, gegen eine „unerlaubte Handlung“ – nicht gegen vertragliche Pflichten.
Das LkSG wird für jedes betroffene Unternehmen Herausforderungen bereithalten. Für diese Betriebe ist es unerlässlich, sich bereits jetzt organisatorisch so aufzustellen, dass sämtliche Vorgaben des LkSG ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Dabei drohen neben zivilrechtlichen Haftungsrisiken vielen Unternehmen die drastischen Zwangs- und Bußgelder des LkSG und auch der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Lies hier alles zu Sanktionen und Reputationseffekten
Unternehmen sollten daher frühzeitig handeln und ihre Lieferketten auf die Anforderungen des neuen Gesetzes vorbereiten. Lassen Sie sich von unseren Experten bei Proactis gerne zu der wirksamen Umsetzung der Vorgaben des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beraten!
Mögliche Umsetzungsvarianten, die in Betracht kommen und bei Unternehmen bereits intern diskutiert werden, sind einerseits die Integration des LkSG in das bestehende Compliance-Management-System und zum andern die Aufhängung des LkSG beim Sustainability Office, soweit vorhanden. Es empfehlen sich darüber hinaus mit Blick auf die Umsetzung der Erfordernisse des LkSG eine Überprüfung und ggf. eine Optimierung der Supply Chain. Zu guter Letzt erfordert das LkSG vertragliche Vereinbarungen mit unmittelbaren Zulieferern und damit rechtliches Knowhow.
