Die Auswirkungen des Lieferkettengesetzes werden sich für Lieferunternehmen vor allem bei der Lieferantenauswahl und Vertragsgestaltung bemerkbar machen.
Kundenunternehmen, die dem LkSG unterliegen, werden künftig bei der Auswahl neuer Lieferanten darauf achten (müssen), dass diese ihre menschrechtsbezogenen Erwartungen erfüllen. Dies erfolgt über die bisher schon übliche Lieferantenbewertung, deren Kriterien ggf. angepasst werden. Zuliefernde können vorab dafür sorgen, dass sie den Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz entsprechen, und sich so im Wettbewerb positiv positionieren.
Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen werden vertragliche Anpassungen erfolgen, um Zulieferunternehmen zur Wahrung von Menschenrechten zu verpflichten und sicherzustellen, dass diese auch in der nachgelagerten Lieferkette eingehalten werden.
Damit Zuliefernde wissen, welche Erwartungen das Kundenunternehmen an sie hat, werden sie
in einem
Lieferantenkodex festgehalten. Dieser wird fester Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Darüber hinaus verpflichtet eine Weitergabeklausel die direkten Lieferunternehmen, den Kodex auch gegenüber Vorlieferanten durchzusetzen. Das erfolgt ebenfalls über vertragliche Vereinbarungen und indem Lieferantinnen und Lieferanten Schulungen und Weiterbildungen zum Thema durchführen (und dies auch nachweisen).
Um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, sind Kundenunternehmen zu Kontrollen verpflichtet, die sie ebenfalls vertraglich mit ihren Zuliefernden vereinbaren werden. Die Kontrollen erfolgen sowohl regelmäßig als auch risikobasiert. Kontrollmaßnahmen können eigene Kontrollen des Kundenunternehmen vor Ort, Audits durch Dritte, oder die Nutzung von Zertifizierungssystemen sein.
Bei Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten können Sanktionen wie Kündigungsrechte, Freistellungsansprüche und Schadensersatzansprüche Anwendung finden.