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LkSG umsetzen:
Das ist jetzt zu tun

Die Uhr tickt: Ab 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Kraft. Ab 2024 sind auch Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden betroffen.

Das LkSG dringt tief in das Herz Ihrer Geschäftsprozesse ein: Alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens – also alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung eines Produkts oder Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, fallen darunter. Es verpflichtet alle betroffenen Unternehmen Sorgfaltspflichten einzuhalten und durch spezifische, sich wiederholende Verfahrensschritte zu dokumentieren und zu veröffentlichen.

Im Detail stellen sich diese folgendermaßen dar:  
1. Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements (§ 4 LkSG) in Bezug auf Risiken für Menschenrechte und umweltrechtliche Pflichten (§ 3 Absatz 1 LkSG)
  • Als angemessen gilt ein Management, dass sowohl die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit, die Einflussmöglichkeiten des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung, die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung, die Umkehrbarkeit der Verletzung als auch die Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts sowie die Art des Verursachungsbeitrags zu dem Risiko prüft.
  • Wirksam sind Maßnahmen dann, wenn sie es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.
2. Die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)
  • Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen. Zum Beispiel durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.
  • Dies beinhaltet auch, dass sich die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person zu informieren.
3. Durchführung einer regelmäßigen Risikoanalyse, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln (§ 5 LkSG)
  • Regelmäßig bedeutet dabei mindestens einmal jährlich.
  • Darüber hinaus müssen anlassbezogene Analysen durchgeführt werden, wenn zum Beispiel ein Verdacht auf eine Gesetzesverletzung besteht.
4. Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2)
  • Diese ist von der Unternehmensleitung abzugeben und soll die Verfahrensbeschreibung, so will das Unternehmen sie Pflichten einhalten, sowie die auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten hauptsächlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken für das Unternehmen und die Festlegung der Erwartungen an Beschäftigte und Zulieferer in der Lieferkette.


5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§6 Absatz 3 und 4)

Erreicht werden soll das auch hier mit jährlichen bzw. nach wesentlichen Änderungen durchgeführten Prüfungen. Beispiele dafür sind:
  • Lieferantenbewertungen die menschenrechts- & umweltbezogenen Erwartungen bei Auswahl des Zulieferers berücksichtigen
  • vertragliche Zusicherung des Zulieferers, dass er menschenrechtsbezogene und umweltbezogene Erwartungen einhält und über Weitergabeklauseln entlang der Lieferkette angemessen adressiert (z.B. Weitergabe Lieferantenkodexes).
  • Durchführung Schulungen/Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers
  • Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen wie Audits, anerkannte Zertifizierungs-/Auditsysteme sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei unmittelbarem Zulieferer zu überprüfen
  • Wiederholung der Prüfung bei Einführung neuer Produkte, Geschäftsfelder, Märkte etc.
6. Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Feststellung einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer (§ 7 LkSG)

7. Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens, um Hinweise auf Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in unmittelbaren und mittelbaren zu ermöglichen (§ 8 und § 9 LkSG)

8. Fortlaufende Dokumentations- und Berichtspflichten mit Blick auf die umgesetzten Maßnahmen (§ 10 LkSG)
  • Dafür müssen Unternehmen jährlich und spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen.
  • Dieser Bericht muss für mindestens 7 Jahre abrufbar sein.




Auch kleinere Unternehmen müssen sich als Teil der Lieferkette von direkt vom Gesetz betroffenen Unternehmenspartnern mit dem LkSG beschäftigen. Denn als Lieferant müssen sie entsprechende Nachweise erbringen. Erfahre hier mehr über den Kaskadeneffekt für kleinere Unternehmen.
Angesichts der Fülle und inhaltlichen Komplexität der Vorgaben und Pflichten ist es höchste Zeit, mit den Vorbereitungen zu beginnen. Jetzt ist der ideale Zeitpunkt für Mitarbeitende und Führungskräfte in Einkauf, Logistik sowie Supply Chain Management, Legal, Compliance und Nachhaltigkeit sich vorzubereiten und einen Schlachtplan zu entwerfen und zu prüfen, wie eine anlassbezogene und turnusmäßige Durchführung der Risikoanalyse optimal aufgesetzt werden kann. Unterstützen kann dabei zum Beispiel ein Zertifikats- und Dokumentenmanagement, um die Übersicht über die entsprechenden Nachweise und deren Gültigkeit, Fristen und Ablaufdaten zu bewahren. 

Im Folgenden skizzieren wir erste Schritte, um die Sorgfaltspflichten umsetzen und nennen Ihnen Anlaufpunkte, um sich tiefgehender zu informieren.

Alle an einen Tisch: Eine Task Force LkSG bilden

Um das Lieferkettengesetz im Unternehmen richtig und effizient umzusetzen, muss es in der Organisation, den Prozessen und der Technologie eines Unternehmens verankert und idealerweise auch ein Stück weit automatisiert werden – beispielsweise was das Management von Zertifikaten betrifft. Hierbei ist die Fachkenntnis vieler Abteilungen gefragt. Diese können auch eine Einschätzung geben, welche Prozesse und Aufgaben intern gelöst werden können und welche Pakete besser an externe Partner übergeben werden oder sogar automatisiert werden sollten. Der Einkauf kann dabei mit den strategischen Einkäufern, Lieferantenbewertern und -managern eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes übernehmen.

Eine „Task Force LkSG“ oder ein „Roundtable Lieferkettengesetz“ sollte die Kollegen aus Compliance, Recht, Supply Chain Management (SCM), Logistik, Corporate Social Responsibility (CSR) und Nachhaltigkeit mit einbeziehen - und die Geschäftsführung. Auf diese Weise wird deren Expertise gebündelt.

LkSG compliance verantwortung und bearbeitungProactis

 
Alle relevanten Abteilungen haben die Möglichkeit, sich umfassend zu informieren und können entsprechend fundiert richtige Entscheidungen treffen. Die Task Force arbeitet sich dann an den Sorgfaltspflichten und direkten Prozessvorgaben des Gesetzes entlang und erarbeitet Prozesse, und Lösungen.

Wichtig: Der „Roundtable LkSG“ benötigt unbedingt ein Budget und auch genügend Köpfe und Zeit, um die geforderten Maßnahmen durchführen zu können.

Die wichtigsten Schritte: Verantwortlichkeiten festlegen, Status Quo prüfen, Ressourcen bereitstellen

Nachdem ein „Roundtable Lieferkettengesetz“ eingerichtet ist, der sich regelmäßig trifft und berät, können die nächsten Umsetzungsschritte wie folgt aussehen:

  • Verantwortlichkeiten für das LkSG festlegen und schriftlich dokumentieren (etwa bei Compliance)
  • Ein Audit anregen, um den Status quo der existierenden Prozesse sowie Richtlinien festzuhalten und Lücken hinsichtlich der LkSG-Compliance nennen zu können. Digitale Tools für Lieferantenaudits helfen bei der Umsetzung. Proactis hilft mit diesem Tool sicher weiter.
  • für eine angemessene Überwachung der Lieferkette müssen Unternehmen finanzielle und personelle Ressourcen (!) bereitstellen - unter anderem für und mit Hilfe eines Zertifikate- und Dokumentenmanagementsystems.
  • einen Menschenrechtsbeauftragten benennen, der unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist
  • Grundsatzerklärung des Unternehmens zum LkSG verfassen
  • Konzept für Risikoanalyse erstellen
  • Präventionsmaßnahmen entwickeln (dazu zählen etwa Lieferantenprüfungskriterien, Beschwerdeverfahren einrichten und Konzept für Abhilfemaßnahmen vorlegen.)
  • Prozesse für die Dokumentations- und Berichtspflicht aufsetzen. Der Bericht muss auf Webseite veröffentlicht werden und auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.

Das LkSG als Chance

Systematische Vorbereitung als Schlüssel zum Erfolg

Ab 2023 wird es für viele Unternehmen in Deutschland ernst. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt in Kraft und stellt sie vor eine Mammutaufgabe: Das Sicherstellen der Einhaltung von Menschenrechten, Arbeitssicherheit und Umweltschutzauflagen in internationalen Lieferketten. Dies gelingt nur mit einem systematischen Ansatz und nur, wenn alle beteiligten Abteilungen an einem Strang ziehen.


Wichtig bei alldem ist: Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zu einer „Bemühungspflicht“ und nicht zu einer „Verhinderungspflicht“. Es gilt also die Risiken durch das Gesetz zu managen.

Wer CSR und den Sorgfaltspflichtenkatalog des LkSG als Möglichkeit sieht, einen Beitrag zum nachhaltigen Wirtschaften zu leisten, von dem Unternehmen zugleich wirtschaftlich profitieren können, dem wird es gut gelingen, das Thema „LkSG“ und den damit verbundenen Arbeits- und Kostenaufwand unternehmensintern sowohl gegenüber den Fachabteilungen als auch der Geschäftsleitung zu platzieren.

Betrachte deine Vorbereitung auf das LkSG also sowohl als Möglichkeit, unsere Welt zum Positiven zu gestalten als auch dein Unternehmen darin zu positionieren und positiv abzuheben. Wir helfen dir gern dabei!

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