Wann tritt das
Lieferkettengesetz
in Kraft?

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG Details

Stichtag für das Lieferkettengesetz in Deutschland ist der 1. Januar 2023.

Die Vorgaben des Lieferkettengesetzes gelten in Deutschland für Betriebe mit mehr als 3.000 Mitarbeitern
ab dem 1. Januar 2023.

Ab dem 1. Januar 2024, gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.

Für welche Unternehmen
ist es relevant?

Achtung, Kaskadeneffekt: Nicht nur für Unternehmen, auch für Lieferanten ist das LkSG relevant!

Das Gesetz versteht unter Lieferkette alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens – also alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung eines Produkts oder Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.

Entsprechend sind davon auch kleinere Unternehmen im In- und Ausland mittelbar betroffen. Zwar fallen kleinere und ausländische Unternehmen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich, da sie etwa weniger Mitarbeiter beschäftigen. Aufgrund ihrer Lieferantentätigkeit sind sie dennoch einem gewissen Zwang ausgesetzt, die neuen Regelungen des Lieferkettengesetzes zu erfüllen, da die hauptsächlich betroffenen Unternehmen ihre gesamte unmittelbare Lieferkette prüfen müssen. Dazu gehören auch die Zulieferer. Auf diese Weise entsteht ein Kaskadeneffekt.
Vor allem Betriebe, die aus dem europäischen Ausland liefern, sollten sich auf eventuelle Änderungen einstellen. So müssen sie künftig zum Beispiel Fragebögen oder Gutachten ihrer Auftraggeber ausfüllen, in denen sie versichern müssen, dass sie mit keinen Unternehmen zusammenarbeiten, die gegen die Menschenrechte verstoßen.

Die Anforderungen an die Unternehmen gelten zunächst für den eigenen Geschäftsbereich (also alle Tochtergesellschaften und Beteiligungen) sowie für die unmittelbaren Lieferanten, im Gesetzestext „Zulieferer“. (§ 2 Abs. 7 + 8). Das Gesetz unterscheidet bei der Lieferkette also zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern.

Für den mittelbaren Zulieferer (Tier 2 und folgend) gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Erlangt das Unternehmen allerdings Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen sowie angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.

Was sind unmittelbare Zulieferer? (vgl. LkSG §2 Abs. 7)

Dem LkSG nach sind das „... Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens (des Kunden) oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung (des Kunden) notwendig sind.“

Im Fachjargon wird hier oft auch der Begriff „Tier 1“- Zulieferer genutzt.

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Prüfung der Umsetzung im Unternehmen, Strafzahlungen & Sperrung für Ausschreibungen



Welche Bedeutung
hat das LkSG für Unternehmen

 




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