Vor allem Betriebe, die aus dem europäischen Ausland liefern, sollten sich auf eventuelle Änderungen einstellen. So müssen sie künftig zum Beispiel Fragebögen oder Gutachten ihrer Auftraggeber ausfüllen, in denen sie versichern müssen, dass sie mit keinen Unternehmen zusammenarbeiten, die gegen die Menschenrechte verstoßen.
Die Anforderungen an die Unternehmen gelten zunächst für den eigenen Geschäftsbereich (also alle Tochtergesellschaften und Beteiligungen) sowie für die unmittelbaren Lieferanten, im Gesetzestext „Zulieferer“. (§ 2 Abs. 7 + 8). Das Gesetz unterscheidet bei der Lieferkette also zwischen „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Zulieferern.
Für den mittelbaren Zulieferer (Tier 2 und folgend) gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen. Erlangt das Unternehmen allerdings Kenntnis von einem möglichen Verstoß bei einem mittelbaren Zulieferer, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umzusetzen sowie angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern.