Strafen in Millionenhöhe möglich
Das BAFA kontrolliert die Berichte der Unternehmen und geht eingereichten Beschwerden nach. Erkennen es Versäumnisse oder Verstöße, kann ein Unternehmen zu Bußgeldern bis in Millionenhöhe verdonnert werden oder von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen. Unternehmen dürfen also für öffentliche Auftraggeber keine Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen mehr erbringen oder liefern.
Die genauen Regeln zu Zwangs- und Bußgeld stehen unter §§23+24 des LkSG. Die Spanne der Strafbeträge erstreckt sich von maximal 50.000 Euro Zwangsgeld bis hin zu einer Geldbuße in Höhe von maximal zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes eines Unternehmens, wenn dessen Jahresumsatz mehr als 400 Millionen Euro beträgt.
Bei schweren Verstößen gegen das LkSG könnte ein solches Unternehmen beispielsweise mit acht Millionen Euro Bußgeld oder bei höherem Jahresumsatz sogar mehr rechnen. Vorausgesetzt ist eine entsprechende Bedeutungsschwere der Ordnungswidrigkeit, also Beweggründe, Gewicht, Ausmaß und Dauer, Auswirkungen und so weiter. Eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens ist durch das Gesetz explizit nicht vorgesehen.